Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Naturschutzgemeinschaft Vinxtbachtal e.V..
Der Sitz des Vereins ist Waldorf (Kreis Ahrweiler).
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Natur und das Landschaftsbild im Bereich des Vinxtbachtales und seiner Umgebung zu erhalten und zu fördern. Dazu gehört es, alle Maßnahmen und Vorhaben, die das Vinxtbachtal betreffen oder tangieren, auf ihre Naturverträglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls Einfluss auf Projekte und Planungen auszuüben. Der Verein möchte ebenso aktiv an der Förderung von Biotopen sowie Tier- und Pflanzenarten mitwirken.
Die wichtigsten Aufgaben des Vereins sind:
- Entwicklung und Umsetzung von Konzepten
- zur extensiven Landnutzung, z.B. bei Streuobstwiesen,
- zum Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten,
- und zum Erhalt dörflicher und landschaftsprägender Strukturen.
- Unterstützung von Naturschutz- und anderen Behörden bei der Planung und Realisierung von Naturschutzaufgaben und der Förderung des ländlichen Raumes in diesem Gebiet.
- Unterstützung aller Aktivitäten, soweit sie den Zielen des Vereins entsprechen.
- Neuschaffung und Renaturierung/Extensivierung ökologisch wertvoller Flächen.
- Praktische Pflege- und Schutzmaßnahmen (Landschaftspflege)
- Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz in der Region.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 9 Beiträge
Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der
Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per email unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzern/Beisitzerinnen.“.
Der/die 1. und 2. Vorsitzende und der/die Kassierer/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl und Blockwahl sind zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Bei Vorstandsbeschlüssen hat jedes Mitglied des Vorstands eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Haftung
Für Schäden, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.“
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist einmal zulässig. Anschließend muss vor einer erneuten Wiederwahl mindestens ein Jahr vergangen sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung entschieden werden, deren einziger Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sein darf. Es müssen 50 % der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl erscheinen, wird frühestens nach vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Die Auflösung kann dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder wiederum nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, hat über die Art der Liquidation und über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur auf andere gemeinnützige Körperschaften im Sinne der Gesetzgebung übergehen, die sich Naturschutzaufgaben widmen. Entscheidungen darüber trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Bereich Umwelt und Naturschutz.
Liquidatoren sind der Vorstand oder Personen, die vom Vorstand bestimmt werden.
Waldorf, den 16.11.2023